überhöhter Regel Streitwert bei den Marken-Abmahnungen der Marke Princess von der Firma Carl Engelkemper Gmbh, Rainer Abeler Gmbh durch Porta Patentanwälte

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Die Front der Gerichte, die extrem hohe Streitwerte zusprechen oder nicht ausreichend reduzieren weicht durch neuere Urteile auf:

LG Berlin, Urteil vom 18.09.2007 - Az. 15 O 698/06

LEITSATZ:

Das LG Berlin erteilt in dieser Entscheidung ähnlich wie das OLG Nürnberg (OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.04.2007 - Az.: 3 W 485/07) (zitiert Entscheidung laut GRUR 2007 Heft 8, Seite VII) der um sich greifenden Praxis, bei allen markenrechtlichen Streitigkeiten stets von einem Regel-Streitwert in Höhe von 50.000 Euro auszugehen, eine eindeutige Absage. Der Praxis vieler Abmahner / Kläger um hohe Gebühren durch hohe Streitwerte zu generieren, ist selbst bei geringfügigen Verstößen möglichst 50.000 Euro oder mehr als Streitwert anzusetzen. Das Gericht hat in dem vorliegenden Fall den vom Kläger angesetzten Streitwert in Höhe von 50.000 Euro als "weit überhöht" bezeichnet.
Die zwei bekannt gewordenen Entscheidungen machen deutlich, dass die regelmäßig im falschen Zusammenhang zitierte BGH Entscheidung, Beschluss vom 16.03.2006 - Az.: I ZB 48/05 (zitierte Entscheidung des BGH in GRUR 2006, Seite 704) welche den Bestand der Marke an sich betrifft und somit an das Interesse des Rechteinhabers an dem Bestand seiner Marke anknüpft. In vielen Verletzungsfällen (z. B. Einzelfälle ohne nennenswerte Auswirkung) ist der Bestand der Marke nicht einmal tangiert und die wirtschaftliche Bedeutung des Verstoßes ist verschwindend gering. Dies muss sich selbstverständlich auch in dem dann angenommenen Streitwert widerspiegeln.

hierzu wörtlich im Urteil:

Der Gebührenstreitwert ist seitens der Kläger weit übersetzt angenommen worden. Es ist den Klägern zwar zuzugeben, dass der Gebührenstreitwert bei Markenrechtsstreitigkeiten oft EUR 50.000,00 überschreitet. Dies ist jedoch nicht zwingend, denn der Streitwert für den Unterlassungsanspruch der Kläger ist gemäß § 3 ZPO unter Berücksichtung aller Umstände, hier insbesondere des Interesses der Kläger an dem Bestand ihres Markenrechts sowie der wirtschaftlichen Bedeutung des Verstoßes und der Interessen der Parteien überhaupt festzusetzen.
Die von den Klägern zitierte Entscheidung des BGH bezüglich eines Regelstreitwertes von EUR 50.000,00 in GRUR 2006, Seite 704, gibt für die von den Klägern vertretene Auffassung nichts her, weil sie sich nicht auf einen Unterlassungsanspruch, sondern auf ein Löschungswiderspruchsverfahren bezieht. In einem solchen Verfahren ist das Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke zu bewerten. Dieses Interesse steht aber im vorliegenden Falle jedenfalls bezüglich der Abmahnung nicht im Streit.
Hier ist vielmehr auf das Interesse der Kläger an der Unterlassung der Verkaufsaktivitäten des Beklagten abzustellen. Insofern ist der regelmäßige Streitwert aus Markenlöschungsverfahren auf Markenverletzungsverfahren wie das hiesige nicht ohne weiteres übertragbar (so auch OlG Nürnberg vom 19.Apri12007 zu 3 W 485/07, zitiert nach GRUR 2007 Heft 8, Seite VII).
Mangels hinreichender Angaben zu dem tatsächlich erzielten Umsatz der Kläger mit der streitgegenständlichen Bildmarke unter Berücksichtigung des jedenfalls sehr geringen, wenn nicht ganz ausgebliebenem Erfolg des Beklagten mit seinen internetangeboten schätzt das Gericht das Interesse der Kläger an der Unterlassung angemessen, aber auch ausreichend mit EUR 20.000,00 ein, hinzu kommen noch die geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche, die angemessen, aber auch ausreichend aus den obigen Gründen mit EUR 5.000,00 bewertet sind.
Hierbei hat das Gericht auch zutreffend berücksichtigt, dass die streitgegenständliche Marke zwar für eine xxxxxx bekannt und berühmt ist, für xxxxxx aber keine gesteigerte Wertschätzung genießt, sofern von einer solchen angesichts des Rufs der xxxxxx günstig im Preis, aber spartanisch im Service zu sein, überhaupt die Rede sein kann. Insofern errechnet sich ein zutreffender Gebührenstreitwert von EUR 25.000, so dass die zutreffende Gebühr von 1,3 zuzüglich Auslagen von EUR 20,00 sich auf EUR 911,80 beläuft.

im Gegensatz zu oben:

Leider sind die Oberlandesgerichte OLG Karlsruhe wie auch das OLG Stuttgart in Kenntnis der Rechtsprechung aus Berlin trotzdem nicht bereit die Prüfung vorzunehmen, so wie sie das Landgericht LG Berlin vorgenommen hat (§ 140 Abs. 3 MarkenG).

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